Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIS GmbH Consulting & IT-Services
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der CIS GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen, soweit nicht für bestimmte Produkte, Dienst- oder Beratungsleistungen zusätzliche, besondere Bedingungen gelten.
Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und SLAs
Die Angebote der CIS GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine festgelegte Annahmefrist aufweisen.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgende Auftragsbestätigung der CIS GmbH zustande. Sofern sich die CIS der Leistungen Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
Gegenstand des Auftrages ist die Lieferung von IT-Produkten, die vereinbarte Dienst- oder Beratungstätigkeit, jedoch nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
Die CIS GmbH kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die CIS GmbH entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
Werden für Dienstleistungen (wie E-Mail-Archivierung as a Service) externe Rechenzentren genutzt, orientieren sich die vertraglich zugesicherten Verfügbarkeiten an den Garantien des jeweiligen Rechenzentrumsbetreibers, um vertragliche Haftungslücken zu vermeiden.
Ausfallzeiten, die durch notwendige Wartungsarbeiten entstehen, gelten als zulässig und lösen keine Haftungsansprüche durch den Kunden aus.
3. Vergütung, Lieferungen und Leistungen
Die oben genannten Dienstleistungsaufwände in Angeboten sind Schätzwerte und können ggf. abweichen.
Die Berechnung des Entgeltes für die Dienste der CIS GmbH erfolgt nach tatsächlichem Aufwand je angefangene Stunde (ausgenommen Pauschalen).
Die Lieferung von Hardware oder IT-Produkten erfolgt zuzüglich Fracht und Verpackung.
Die Einräumung der Lizenznutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs vor Eintritt der Nutzung. Eine Nutzung vor Zahlungseingang stellt eine Urheberrechtsverletzung mit dem Widerruf des Nutzungsrechtes und den daraus resultierenden Schadensersatz- und Unterlassungsaufforderungen dar.
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber, ohne Abzüge zahlbar.
Für Forderungen, für die bis zum 14. Kalendertag ab Rechnungseingang keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Auftraggeber im Verzug. In diesem Falle sind Verzugszinsen und Verzugskosten zusätzlich vom Auftraggeber zu erstatten.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der CIS GmbH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Gefahrenübergang
Mit Übergabe der verkauften IT-Produkte an den Kunden geht, unabhängig von noch zu erbringenden Werk- und / oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den verkauften IT-Produkten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
Es wird klargestellt, dass es sich beim Kauf der IT-Produkte und der Erbringung von etwaigen Dienst- und/oder Werkleistungen um jeweils getrennte Rechtsgeschäfte handelt.
5. Mängelhaftung
Die CIS GmbH wird nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.
§ 439 Abs. 3 BGB ist die Nacherfüllung ausgeschlossen, es sei denn, die CIS GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine garantierte Beschaffenheit für die Produkte übernommen.
Sofern in diesem Dokument oder in sonstigen Unterlagen die Begrifflichkeiten “sichert zu”, “stellt sicher”, “garantiert”, „Auftraggeberleistung“ oder vergleichbare Begrifflichkeiten verwendet werden, handelt es sich hierbei nicht um Zusicherungen bzw. Garantien, deren Nichteinhaltung zu einer verschuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung führt.
Vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten und vereinbarte Verfügbarkeiten stellen keine Garantien gemäß §§ 443, 639 BGB dar.
Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche, einschließlich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, die CIS GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen.
Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des Kunden durch die CIS GmbH führt nicht dazu, dass die Verjährung neu beginnt.
6. Haftung
Die CIS GmbH haftet unbegrenzt für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verhalten oder garantierter Beschaffenheit.
Die CIS GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
In diesen Fällen ist die Haftung für die Summe aller Haftungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres auf den Nettojahresauftragswert des Kalenderjahres begrenzt, in dem die Haftungsfälle eintreten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
Die CIS GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass die CIS GmbH geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
Bei Ausfällen der Dienstleistung, die schuldhaft durch die CIS GmbH ganz oder in Teilen verursacht wurden, haftet die CIS GmbH entsprechend.
Bei Verlust von Daten haftet die CIS GmbH nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten in einem vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können und die Datensicherung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Aufwand der Wiederherstellung begrenzt.
Die Haftungsbegrenzungen gelten für Aufwendungsersatzansprüche, für Ansprüche aus Selbstvornahme, Kündigung und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegenüber der CIS GmbH. Die Ansprüche verjähren – mit Ausnahme bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit etc. – ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis.
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadensersatzhaftung gilt auch für etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der CIS GmbH.
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
7. Datenschutz, Fernwartung und Vertraulichkeit
Die CIS GmbH ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle kundenbezogenen Informationen Stillschweigen zu wahren.
Da Administratoren der CIS GmbH im Rahmen von Wartungsarbeiten oder Fernwartungen Einsicht in vertrauliche Daten erhalten können, unterzeichnen diese eine zusätzliche Verschwiegenheitsverpflichtung.
Vor der Durchführung von Fernwartungen und der Archivierung von Daten muss nach Vorgaben der DSGVO zwingend eine Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag (VVA / AVV) zwischen der CIS GmbH und dem Kunden abgeschlossen werden.
Die CIS stellt sicher, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Datenschutzvorschriften zu verpflichten.
8. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die CIS an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat die CIS alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht der CIS zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem.
Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unentgeltlich alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kontaktperson, Arbeitsräume, Zugänge) in seiner Betriebssphäre zu schaffen.
10. Schlussbestimmungen
Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der CIS GmbH abgetreten werden. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Wiesbaden, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
CIS GmbH Consulting & IT-Services
September 2026