Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIS GmbH Consulting & IT-Services
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der CIS GmbH Consulting & IT-Services -im folgenden CIS genannt- gelten für alle Geschäftsbeziehungen, soweit nicht für bestimmte Produkte, Dienst- bzw. Beratungsleistungen zusätzliche, besondere Bedingungen gelten.
Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Abweichende AGB internationaler Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der CIS zustande. Sofern sich die CIS der Leistungen Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
Die Angebote der CIS sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine festgelegte Annahmefrist enthalten. Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar, die Vorgehensweise und die Art der zu erbringenden Leistungen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen der Aufgabenstellung oder der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen der CIS sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
Soll die CIS zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.
Die CIS kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die CIS entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
3. Leistungsänderungen
Nachträgliche Erweiterungen, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse und der Art der zu erbringenden Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Die CIS ist verpflichtet, ein nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt die CIS binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
4. Schweigepflicht/Datenschutz
Die CIS ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder Auftraggeber bezogenen Informationen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf sie diese weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen.
Die CIS stellt sicher, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Die CIS ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die CIS nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre unentgeltlich alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt sowie eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Hierzu ist die Kontaktperson zu ermächtigten, Erklärungen abgeben zu können, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind, sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgen zu können. Insbesondere hat der Auftraggeber die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.
6. Vergütung / Zahlungsbedingungen / Verzug / Aufrechnung
Sofern nichts anders vereinbart, hat die CIS neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen, insbesondere der Reisekosten. Das Entgelt für die Dienste der CIS wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar gilt nur für Sonderfälle und bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Soweit nicht im Einzelvertrag anders vereinbart, gelten für alle Dienstleistungs- und Consultingaufträge folgende Zahlungsbedingungen:
- 1/3 der Auftragssumme zahlbar nach Auftragserteilung
- 1/3 der Auftragssumme zahlbar nach Erbringung von 50% des Auftragskontingents
- 1/3 der Auftragssumme zahlbar nach Auftragserfüllung und Abnahme
Die Einräumung der Lizenznutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs vor Eintritt der Nutzung. Eine Nutzung vor Zahlungseingang stellt eine Urheberrechtsverletzung mit dem Widerruf des Nutzungsrechtes und den daraus resultierenden Schadensersatz- und Unterlassungsaufforderungen dar.
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber, ohne Abzüge zahlbar. Für Forderungen, für die bis zum 14. Kalendertag ab Rechnungseingang beim Auftraggeber keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Auftraggeber bereits im Verzug. In diesem Falle sind Verzugszinsen und Verzugskosten zusätzlich vom Auftraggeber zu erstatten.
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der CIS auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Gewährleistung / Verjährung
Die CIS führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die CIS leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
Die CIS leistet Gewähr für den Einsatz entsprechend ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
8. Haftung
Die CIS haftet gegenüber dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf den dreifachen Wert des Honorars, maximal 100.000 € begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt.
Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die CIS verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die CIS verjähren innerhalb 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
9. Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags durch die CIS gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.
Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die CIS Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
10. Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste oder mit der Abnahme vereinbarter Leistungselemente in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die CIS zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die CIS Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.
11. Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von der Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter der CIS, dieser unverzüglich mitzuteilen.
12. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
13. Kündigung
Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, wie der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die CIS an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat die CIS alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht der CIS zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
15. Sonstiges
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der CIS dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Wiesbaden, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
CIS GmbH Consulting & IT-Services
02. Januar 2024